Satzung

Satzung SK „e4“ Gerlingen e.V.

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Inhalt:

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Der Zweck des Vereins
  3. Mitgliedschaft in Dachorganisationen
  4. Erwerb der Mitgliedschaft
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Mitgliedsbeiträge
  7. Die Organe des Vereins
  8. Der Vorstand
  9. Die Hauptversammlung
  10. Inkraftteten der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schachklub „e4“ Gerlingen eV, ist am 5. November 1981 gegründet worden und unter der Reg Nr. 1010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gerlingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg eV und im Württembergischen Landessportbund und anerkennt deren Satzungsbestimmungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
  2. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus und bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Grün den zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Hauptversammlung, zu der das Mitglied einzuladen ist, endgültig über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitglieder liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Aufforderung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Hauptversammlung bestimmt.
  2. Der Beitrag ist zum 31. März eines Jahres in einem Betrag fällig.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Hauptversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Turnierleiter (Spielleiter) und dem Jugendbeauftragten.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Hauptversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    2. Einberufung der Hauptversammlungen;
    3. Erstellung eines Jahresberichts und eines Kassenberichts;
    4. Ausführen der Beschlüsse der Hauptversammlung;
    5. Beschlussfassung über Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung, bei der dann die Neuwahl des Vorstandsmitglieds stattfindet. Diese Regelung findet jedoch auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden keine Anwendung. Tritt der Vorsitzende zurück, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Tritt der stellvertretende Vorsitzende zurück, so wird dessen Aufgabe durch den Turnierleiter (Spielleiter) übernommen. Treten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurück, so ist eine Neuwahl dieser beiden Ämter auf einer außerordentlichen Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen notwendig.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kommt auch durch fernmündliche Absprache aller Vorstandsmitglieder zustande. Der Schriftführer fertigt über diese Absprache ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
  7. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern ist nicht zulässig; Ausnahmen siehe § 8 (4).

§ 9 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Hauptversammlung gesondert zu erteilen.
  3. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der von der Entlastung betroffenen Vorstandsmitglieder.
  4. Die Hauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer;
    4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
    5. Erledigung von Anträgen;
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  5. Die Hauptversammlung soll im zweiten oder dritten Quartal eines jeden Jahres stattfinden, unmittelbar vor dem Ende der Saison. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die verspätet oder erst bei der Versammlung­ gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme der Anträge ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  9. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  10. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  12. Zur Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Wenn sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen, kann er nicht aufgelöst werden.
  13. Die Hauptversammlung wählt vier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt. Die Kassenprüfung hat von mindestens zwei Kassenprüfern vor der Hauptversammlung zu erfolgen.
  14. Hat bei Vorstandswahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
  15. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  16. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Für eine außerordentliche Hauptversammlung gelten alle in § 9, Abs. 1-15 genannten Bestimmungen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung vom 20.09.1984 in Kraft.
gez. Jürgen Rohde
Leopold Krebs
Josef Hajdu
Johann Panas
Gerhard Tünnemann
Erwin Ortmann
Josef Gündert
Klaus Bulgrin

Änderungen durch die 18. Hauptversammlung vom 07.10.1999.
Änderungen durch die 27. Hauptversammlung vom 11.10.2007.